Die anhaltende Eruption am Ätna hat den Flughafen Catania seit dem 7. August 2026 mehrfach für Stunden bis ganztägig gesperrt und Tausende Reisende in unerwartete Wartesituationen gebracht. Wer aktuell nach Sizilien fliegen wollte oder gerade dort im Urlaub ist, muss mit weiteren Beeinträchtigungen rechnen. Wie das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland in einer Medienmitteilung vom 12. August informiert, regelt die EU-Fluggastrechteverordnung genau, welche Ansprüche Reisenden in dieser Situation zustehen und welche nicht. Wer die Regeln kennt, kann in einem konkreten Fall besser reagieren und muss auch bei einem Vulkanausbruch nicht ohne Unterstützung dastehen.
Vulkanausbruch als „außergewöhnlicher Umstand"
Ein Vulkanausbruch gilt in der EU-Fluggastrechteverordnung als außergewöhnlicher Umstand, den Fluggesellschaften nicht zu vertreten haben. Die Konsequenz: Wer wegen der aktuellen Ätna-Aktivität einen ausgefallenen Flug hat, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung im Sinne der klassischen Verspätungspauschale von bis zu 600 Euro. Diese wäre nur bei Ausfällen fällig, für die die Airline selbst verantwortlich ist.
Die Nicht-Zahlung der Entschädigung heißt allerdings nicht, dass Airlines aus ihrer Verantwortung entlassen wären. Sie bleiben zur Betreuung der gestrandeten Passagiere verpflichtet, und diese Verpflichtungen können gerade bei mehrtägigen Wartezeiten spürbar ins Geld gehen.
Was Fluggesellschaften trotzdem leisten müssen
Nach der Fluggastrechteverordnung haben Reisende in einer Vulkan-Situation Anspruch auf mehrere konkrete Betreuungsleistungen. Dazu gehören der Wartezeit angemessene kostenlose Mahlzeiten und Getränke, zwei kostenfreie Telefonate oder E-Mails sowie eine Hotelübernachtung samt Transfer, falls der Ersatzflug erst am nächsten Tag startet. Wer die Betreuung nicht direkt von der Airline erhält, darf sich in vertretbarem Rahmen selbst kümmern und die Kosten anschließend einreichen. Wichtig sind dabei die Aufbewahrung aller Belege und Quittungen sowie die Dokumentation der jeweiligen Umstände.
Darüber hinaus muss die Airline eine Ersatzbeförderung anbieten, wahlweise mit einer eigenen Maschine, einer anderen Fluggesellschaft oder mit einem alternativen Transportmittel. Aktuell werden viele Flüge über den Flughafen von Palermo abgewickelt, mit Transfer von der Airline. Wenn eine Ersatzbeförderung gar nicht möglich ist, bleibt die Rückerstattung des Ticketpreises. Für Reisende, die aus Sizilien zurück nach Hause müssen, ist das allerdings nur eine sinnvolle Option, wenn eine alternative Rückreise-Route bereits gesichert ist.
Pauschalreise oder Individualreise: der große Unterschied
Für Pauschalreisende ist die rechtliche Situation deutlich günstiger als für Individualreisende. Ab der fünften Stunde einer Verspätung greift eine Regelung, nach der der Tagesreisepreis um fünf Prozent gemindert werden kann, mit weiteren fünf Prozent für jede zusätzliche Stunde. Bei einer mehrtägigen Beeinträchtigung kann sich das schnell zu einer relevanten Summe addieren, besonders bei hochpreisigen Reisen.
Ist der Reiseveranstalter noch vor Reisebeginn aufgrund der Vulkan-Situation nicht in der Lage, die gebuchte Reise durchzuführen, darf er zurücktreten und verliert seinen Anspruch auf den Reisepreis. Bereits geleistete An- oder Vollzahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen erstattet werden. Auch Reisende können unter Umständen kostenfrei zurücktreten, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt oder absehbar ist. Ein wichtiger Faktor dabei: die räumliche Distanz zwischen Unterkunft und Vulkan, konkret spürbare Beeinträchtigungen sowie eine mögliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die reine Sorge vor einer möglichen Zuspitzung reicht dagegen nicht für ein kostenloses Rücktrittsrecht aus.
Für Individualreisende, die Flug, Hotel und weitere Leistungen separat gebucht haben, gestaltet sich die Lage komplizierter. Sie müssen sich an jeden Vertragspartner separat wenden und die jeweiligen Stornobedingungen einzeln prüfen. Ist das Hotel geöffnet und der Service verfügbar, muss in der Regel auch der volle Preis bezahlt werden. Als Ausweg bleibt oft nur eine Kulanzlösung mit dem jeweiligen Unternehmen.
Reiseversicherung und Kreditkartenschutz
Eine klassische Reiserücktrittsversicherung hilft bei Naturkatastrophen in der Regel nicht, weil diese in den Standard-Verträgen ausgeschlossen sind. Anders sieht es bei manchen Premium-Versicherungen aus, die zumindest zusätzliche Hotelkosten oder alternative Rückreisekosten übernehmen können. Ein Blick ins Kleingedruckte lohnt sich.
Wer den Urlaub mit einer Kreditkarte gebucht hat, sollte zusätzlich die mit der Karte verbundenen Versicherungsleistungen prüfen. Manche Kreditkarten enthalten Reiseversicherungen, die auch Naturkatastrophen einschließen und einen Teil der Kosten ersetzen. Auch hier gilt: Die Details stehen im Kleingedruckten der jeweiligen Karten-Konditionen.
Praxis für Reisende in dieser Situation
Wer aktuell wegen der Ätna-Eruption gestrandet ist oder in den kommenden Tagen nach Sizilien fliegen möchte, sollte einen engen Kontakt zur eigenen Airline oder zum Reiseveranstalter halten. Die aktuelle Situation fällt zudem in die Ferragosto-Woche 2026, in der der italienische Alltag ohnehin von Feiertagsschließungen und dichter Reisebewegung geprägt ist. Der Flughafen Catania aktualisiert seine Website mit dem aktuellen Betriebsstatus, ebenso wie der italienische Zivilschutz auf seiner Seite zum Ätna. Für Reisende, die bereits vor Ort sind, ist auch die Eintragung in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eine sinnvolle Vorbereitung, damit die deutsche Botschaft im Ernstfall Kontakt aufnehmen kann.
Als Ersatzverkehr bietet die italienische Bahngesellschaft Trenitalia zusätzliche Zugverbindungen an, die gestrandete Passagiere von Palermo weiter nach Catania und Ostsizilien bringen. Für Reisende, die sich Sorgen um eine kurzfristige Zuspitzung machen, bleibt vor allem die Empfehlung, den offiziellen Meldungen des italienischen Zivilschutzes und der Flughafenbetreiber zu folgen und keine Reise ohne aktuellen Betriebsstatus anzutreten.
Wer bei Problemen mit einer Airline aus einem anderen EU-Land, Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich nicht weiterkommt, kann sich beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland melden. Für inländische Fälle sind die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr sowie die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig. Ein Vulkanausbruch kann den Reiseplan spürbar durcheinanderbringen, aber wer die eigenen Rechte kennt, hat auch in dieser Ausnahmesituation klare Ansprechpartner und dokumentierbare Ansprüche.




